Fakten zum Thema „Impfung gegen die Schweinegrippe“

Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinhessen informiert:

Die Verordnung zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza ist eine Rechtsverordnung auf der Grundlag von § 20 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes und begründet eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Den Krankenkassen obliegt damit die Organisation und Kostentragung der Durchimpfung der Bevölkerung bzw. der GKV-Versicherten gegen die so genannte Schweinegrippe.

Die Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Sie unterliegen somit nicht dem Sicherstellungsauftrag der KV.

Die Krankenkassen können zur Durchführung der Impfung Vereinbarungen nach § 132e SGB V mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder dem öffentlichen Gesundheitsdienst abschließen.

Der GKV obliegt – gemeinsam mit dem regional zuständigen Ministerium – die Umsetzung der Rechtsverordnung auf Landesebene.

Eine bundesweite Betrachtung zeigt, dass es dabei sehr unterschiedliche Vorgehensweisen gibt (Werkverträge zwischen Gesundheitsministerium und Impfärzten, Impfaufruf durch GKV und Einzelverträg mit Impfärzten, Impfung durch Gesundheitsämter und Unterstützung durch niedergelassene Vertragsärzte usw.)